Avv. Carlo Marchesini
Vorsicht ist geboten, wenn die Straße in einem offenkundig schlechten Zustand ist und die Gefahr klar erkennbar ist.
Der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus Amtshaftung aufgrund einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht oder der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann abgewiesen werden.
Es hängt von der rechtzeitigen Erkennbarkeit der Gefahr seitens des aufmerksamen Verkehrteilnehmers ab. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
In diesem Fall war eine Vielzahl von Unebenheiten und Löchern auf der Straßenoberfläche zu erkennen, obwohl es regnerisch und dunkel war.
Der Kläger war nach dem Öffnen der Fahrzeugtür mit seinem rechten Fuß in ein mit Wasser gefülltes Schlagloch gestiegen und hatte Schmerzen erlitten.
In diesem Beschluss hat der Richter entschieden, dass die Haftung dort beginnt, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist“ (OLG Schleswig, a. a. O., 256; ähnlich u. a. BGH NVwZ RR 2012, 831 m. w. N.).
Tatsächlich ist zu erwarten, dass sich der Verkehrsteilnehmer vor einer vollen Belastung des Fußes nach einem Heruntertreten von einer Stufe zunächst versichert, hinreichend stabilen und griffigen Unterboden unter den Füßen zu haben.
Ein Autofahrer, insbesondere wenn er aus einem besonders erhöhten Gefährt aussteigt, kann nicht erwarten, dass er an jeder Stelle einer gemeindlichen Straße, ohne überhaupt auf den Untergrund achten zu müssen, gefahrlos aussteigen kann.
Genauso wie der aussteigende Autofahrer sich ebenso vergewissern muss, dass sich vor dem Türöffnen kein Auto unmittelbar auf der angrenzenden Fahrbahn nähert.

