Progress-Pride“-Flagge und intersex-inklusive Progress Regenbogenflagge verletzten nicht das staatliche Neutralitätsgebot. (Verwaltungsgericht Berlin Nr. 33/2025)

Avv. Carlo Marchesini und Steuerberater Nikolaus Kunze

Das Verwaltungsgericht Berlins hat entschieden, dass die an einer Wand einer Grundschule aufgehängte „Progress-Pride-Flagge“ sowie die „Intersex-inklusive Progress-Regenbogenflagge“ in nicht das staatliche Neutralitätsgebot verletzen.

Es handelt sich nicht um eine unzulässige politische Indoktrinierung Jugendlicher in einer öffentlichen Einrichtung.

Die Flagge symbolisieren einfach das Selbstverständnis bestimmter Gruppen zur freien Identitätsbildung.

Das Aufhängen der Flaggen hatte eine Erzieherin, welche zugleich Beauftragte für sexuelle Vielfalt als Kontaktperson für queere Personen ist, veranlasst.

Kläger sind die Eltern einer Tochter, einer Schülerin an einer Berliner Grundschule, die auch den dortigen Schulhort besucht. In einem der Horträume hängt an der Wand eine selbstgemalte „Progress-Pride-Flagge“ in etwa der Größe DIN A3, wobei sich auf der linken Seite der Flagge ein Keil in den Farben rosa, hellblau, weiß, schwarz und braun sowie ein gelbes Dreieck mit lila Kreis befindet. Diese Flagge wird allgemein als „Progress-Pride-Flagge“ in der interinklusiven Version bezeichnet. Die Kläger hatten die Schule dazu aufgefordert, die Flagge aus dem Hort zu entfernen, was diese abgelehnt hat. Dagegen richtete sich u.a. die Klage der Eltern, die geltend machten, dass hierdurch das staatliche Neutralitätsgebot verletzt sei. Die „Progress-Pride-Flagge“ beeinflusse dies Kinder in unzulässiger Weise in seiner Entwicklung.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diese Klage abgewiesen. Die Flagge dürfe im Hort hängen. Das staatliche Neutralitätsgebot verlange nicht, dass im erzieherischen Bereich auf die Darstellung wertender Inhalte verzichtet werde. Die Grenze zur unzulässigen politischen Indoktrinierung sei im vorliegenden Kontext nicht überschritten. Soweit die streitgegenständliche Flagge das Selbstverständnis bestimmter Gruppen und deren Recht zur freien Identitätsbildung symbolisiere, sei sie mit verfassungsrechtlichen und auch schulgesetzlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere sei die Entscheidung, mit der Flagge ein Schutzsymbol für betroffene Personen im Hort zu setzen, nicht zu beanstanden.

Soweit die Kläger darüber hinaus beanstandet hatten, dass im Hort Ausmalbilder u.a. mit sog. Drag-Queens ausgelegt worden waren, hat die Kammer die Klage ebenfalls abgewiesen. Die Schule habe bereits darauf hingewirkt, dass die Ausmalbilder nicht mehr im Hort ausgelegt würden. Somit bestehe keine hinreichende Wiederholungsgefahr.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.