Verkehrsunfall aufgrund eines Fahrfehlers eines fast sechsjährigen Kindes und Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung eines Elternteils (LG Karlsruhe 10.12.2005 Nr. /2025)

Avv. Carlo Marchesini

Ein fast sechsjähriges Kind, das sein Kinderfahrrad in einem verkehrsberuhigten Bereich nahe seines Wohnhauses führte, stieß gegen die Front eines Pkw.

Der Halter des Pkw (Kläger) verlangt vom Elternteil des Kindes (Beklagten) einen drakonischen Schadensersatz wegen einer Aufsichtspflichtverletzung. Er fordert insgesamt 7.286,19 € (Reparaturkosten in Höhe von 5.367,14 €, eine Wertminderung von 710 €, Sachverständigenkosten von 1.184,05 € sowie eine Auslagenpauschale von 25 €) sowie weitere 800,39 € für vorgerichtliche Anwaltskosten.

Der Kläger behauptet, der Unfall sei für seine Ehefrau unvermeidbar gewesen. Das Kind des Beklagten sei plötzlich und ohne jede Reaktionsmöglichkeit zwischen parkenden Fahrzeugen auf der Fahrbahn erschienen. Der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht verletzt, da er seinen Sohn unbeaufsichtigt habe Fahrrad fahren lassen.

Demgegenüber bestreitet der Beklagte eine Pflichtverletzung, da sein Sohn fahrtechnisch sehr erfahren und entsprechend instruiert gewesen sei. Der Sohn habe die Straße regelmäßig mit seinem Fahrrad befahren und dabei kurze, nur wenige Minuten dauernde Runden im verkehrsberuhigten Bereich unmittelbar vor dem Haus absolviert. Die Eltern hätten ihn vom Hof aus stets im Blick gehabt.

Der Richter ist der Ansicht, dass keine Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, da der Beklagte seiner Aufsichtspflicht unter Berücksichtigung von Alter, Eigenart und Charakter des Kindes (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08) genügt hat: „§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen: (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.“

Zunächst führt das Gericht aus, dass nach aktuellem entwicklungspsychologischem Stand bei fünf- bis sechsjährigen Kindern noch eine eingeschränkte Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung besteht. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass Kinder in diesem Alter generell nur unter engmaschiger, ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. „Mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes dürfen ihm altersentsprechende Freiräume eingeräumt werden. Eine permanente unmittelbare Überwachung ist in der Regel nicht geboten, vielmehr genügt eine Beaufsichtigung, die dem konkreten Gefahrenpotenzial (das OLG Koblenz spricht in seinem Urteil vom 24. August 2011 – 5 U 433/11 von ‚erkennbaren Gefahren‘) sowie dem Verhalten des Kindes im bisherigen Verlauf gerecht wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2013 – I-9 U 202/12 –, Rn. 16, juris).“

Folglich liegt weder eine Aufsichtspflichtverletzung des Elternteils noch eine Eigenverantwortung des Minderjährigen gemäß § 828 BGB vor: „(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“

Die Klage wurde abgewiesen und der Kläger dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Landesrecht BW – 2 O 135/24 | LG Karlsruhe 2. Zivilkammer | 10.12.2025 | Urteil