Europaischer Vollstreckungstitel gemäß Verordnung (EU) Nr.1215/2012

Avv. Carlo Marchesini

Eine von unserer Anwaltskanzlei Übersetzung und Beglaubigung ins Deutsche einer italianischen Entscheidung des Landgericht [Tribunale di] Perugia die als Vollstreckungstitel für eine Zwangsvollstreckung vor einem deutschen Gericht gemäß Verordnung (EU) Nr.1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gilt.

Aktenzeichen-Nr. —-/—-

Urteil Nr. —–/—– veröffentlicht am –/–/—-

Aktenzeichen (RG) Nr. —/—-

Register (Repert.) Nr. —/—– vom –/–/—-

ITALIENISCHE REPUBLIK IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES LANDGERICHT PERUGIA Zweite Zivilabteilung

Das Landgericht Perugia (Tribunale di Perugia), Zweite Zivilabteilung, hat durch die Einzelrichterin Alessia Zampolini in dem unter N. —— des allgemeinen Streitregisters des Jahres —– eingetragenen Zivilverfahren betreffend den „Widerspruch gegen einen italienischen Mahnbescheid (decreto ingiuntivo) im Zusammenhang mit dem Verkauf beweglicher Sachen”

zwischen

[GESELSCHAFT_A] (Ust-IdNr. ——- [PIVA ——]), vertreten durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter, vertreten und verteidigt durch Rechtsanwalt ————- sowie mit Zustellungsanschrift in dessen Kanzlei in ——————-, gemäß der am Rande der Klageschrift im Widerspruchsverfahren gegen den italienischen Mahnbescheid erteilten Prozessvollmacht; Widerspruchskläger

und

[KONKURS_B] (italienische Ust-IdNr. ——- [PIVA ——]), vertreten durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter, vertreten und verteidigt durch Rechtsanwalt ————- sowie mit Zustellungsanschrift in dessen Kanzlei in —————-, gemäß der am Ende der Klageerwiderung erteilten Prozessvollmacht; Widerspruchsbeklagter

folgendes Urteil erlassen.

Kurze Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Gründe

[GESELSCHAFT_A] hat Widerspruch gegen den zugunsten des Konkurses [KONKURS_B] erlassenen italienischen Mahnbescheid Nr. —–/—— über einen Betrag von EUR 131.386,36 aus den Rechnungen Nr. —-/—–, —/—–, —/—–, —/—–, —/—– und —/—– eingelegt und hierzu vorgetragen:

  • die fehlende Aktivlegitimation des Konkurses [KONKURS_B] hinsichtlich der Rechnungen Nr. —-/—–, —/—–, —/—– und —/—–, da die entsprechenden Forderungen bereits im Laufe des Jahres 2010 und somit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über [KONKURS_B] an die [BANK] abgetreten worden seien;
  • die fehlende Aktivlegitimation hinsichtlich des Vertragsverhältnisses betreffend die Lieferung des Panettone, da die Lieferung zwar bei [KONKURS_B] bestellt, jedoch auf deren Anweisung nach der Übertragung des Unternehmenszweigs von [KONKURS_B] auf die [GESELSCHAFT_B] und nach der Mitteilung der [KONKURS_B], die gegenüber der [GESELSCHAFT_C] eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen zu können, von einer anderen Gesellschaft, nämlich [GESELSCHAFT_A], ausgeführt worden sei;
  • die Nichterfüllung der den Rechnungen Nr. —/—- und —/—- zugrunde liegenden Lieferungen;
  • die Vertragsverletzung des [KONKURS_B] aufgrund der verspäteten Lieferung der Ware sowie der Lieferung mangelhafter Ware, da die Panettoni wegen des geringen Anteils an kandierten Früchten und Rosinen nur eine unzureichende Süße aufgewiesen hätten;
  • die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die [KONKURS_B], da diese die [GESELSCHAFT_A] erst Anfang November 2010, unmittelbar vor Beginn des Weihnachtsgeschäfts 2010 und nachdem der Widerspruchskläger bereits Vereinbarungen mit den Handelsketten Rewe und Metro getroffen hatte, darüber informiert habe, keinerlei Produktion mehr durchführen zu können.

Im Wege der Widerklage hat der Widerspruchskläger die Auflösung des Vertrags wegen schwerwiegender Vertragsverletzung sowie die Verurteilung des [KONKURS_B] zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens beantragt, dessen Höhe nach billigem Ermessen festzusetzen sei, und zwar infolge des vertragswidrigen Verhaltens des Widerspruchsbeklagten, ferner den Ersatz des Schadens gemäß Art. 96 der italienischen Zivilprozessordnung (Codice di procedura civile – c.p.c.).

Der [KONKURS_B] ist im Verfahren erschienen, hat den Widerspruch des Widerspruchsklägers bestritten und insbesondere geltend gemacht:

  • hinsichtlich des geltend gemachten Fehlens der Aktivlegitimation infolge der erfolgten Abtretung, dass die [BANK] lediglich aufgrund eines Bankvorschussverhältnisses zum Inkasso ermächtigt gewesen sei und dass im Übrigen, selbst wenn das Rechtsgeschäft als Forderungsabtretung zu qualifizieren wäre, die Mitteilung der erfolgten Abtretung an den abgetretenen Schuldner fehle;
  • die Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Widerspruchsklägers, der einerseits die Ausführung der Lieferungen bestreite, die nach seinem eigenen Vorbringen von anderen, ordnungsgemäß bezahlten Unternehmen erbracht worden seien, und andererseits der [KONKURS_B] treuwidriges und vertragswidriges Verhalten vorwerfe, obwohl er Waren erhalten habe, die angeblich mit Mängeln behaftet gewesen seien und die Geschäftsbeziehungen zu den Abnehmern der Lieferungen beeinträchtigt hätten;
  • die Vorgeschobenheit des Vorbringens des Widerspruchsklägers, da dieser außergerichtlich niemals geltend gemacht habe, die in den Rechnungen bezeichnete Ware nicht erhalten zu haben, sondern lediglich den Nichterhalt der Rechnungen selbst beanstandet habe;
  • die Unbegründetheit des Schadensersatzanspruchs, da weder die behaupteten Mängel der gelieferten Ware noch die des [KONKURS_B] angelasteten Lieferverzögerungen nachgewiesen worden seien und überdies ein treuwidriges Verhalten des [KONKURS_B] nicht vorliege.

Nach Zurückweisung des Antrags auf Gewährung der vorläufigen Vollstreckbarkeit und nach Austausch der Schriftsätze gemäß Art. 183 Abs. 6 der italienischen Zivilprozessordnung wurde Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben.

Nach mehreren Vertagungen und nach einem Wechsel in der Person des Richters haben die Parteien in der im schriftlichen Verfahren durchgeführten Verhandlung vom 20.09.2022 ihre Anträge wie folgt gestellt:

  • Der Widerspruchskläger: „Das Landgericht Perugia möge unter Zurückweisung aller entgegenstehenden Anträge und Einwendungen vorab und in prozessualer Hinsicht die fehlende Aktivlegitimation des [KONKURS_B], vertreten durch den Insolvenzverwalter (Curatore Fallimentare), feststellen und infolgedessen den angefochtenen italienischen Mahnbescheid aufheben sowie für nichtig, rechtswidrig und ohne jegliche rechtliche Wirkung erklären, unter Erlass aller weiteren gesetzlich erforderlichen und/oder zweckmäßigen Maßnahmen; in der Sache, nach Aufhebung des angefochtenen italienischen Mahnbescheids und dessen Erklärung als nichtig, rechtswidrig und ohne jegliche rechtliche Wirkung, sämtliche gegnerischen Anträge als in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unbegründet abweisen, unter Erlass aller weiteren gesetzlich erforderlichen und/oder zweckmäßigen Maßnahmen; im Wege der Widerklage, hilfsweise – nach Aufhebung des angefochtenen italienischen Mahnbescheids und dessen Erklärung als nichtig, rechtswidrig und ohne jegliche rechtliche Wirkung – den [KONKURS_B], vertreten durch den Insolvenzverwalter (Curatore Fallimentare), zum Ersatz der der [GESELSCHAFT_A], vertreten durch ihren jeweiligen gesetzlichen Vertreter, entstandenen Schäden in der Höhe verurteilen, die sich aufgrund der durchzuführenden Beweisaufnahme ergeben oder nach Ermessen des Gerichts, gegebenenfalls auch nach billigem Ermessen, festzusetzen sein wird, zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Geldentwertungsausgleich ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur vollständigen Erfüllung, gegebenenfalls nach Verrechnung mit etwaigen der Gegenseite zuerkannten Forderungen, unter Erlass aller weiteren gesetzlich erforderlichen und/oder zweckmäßigen Maßnahmen; weiter hilfsweise – nach Aufhebung des angefochtenen italienischen Mahnbescheids und dessen Erklärung als nichtig, rechtswidrig und ohne jegliche rechtliche Wirkung, und nach Feststellung der Auflösung sämtlicher Vertragsverhältnisse mit [GESELSCHAFT_A] wegen schwerwiegender Vertragsverletzung des Widerspruchsbeklagten – den [KONKURS_B], vertreten durch den Insolvenzverwalter (Curatore Fallimentare), zum Ersatz der Schäden in der Höhe verurteilen, die sich aufgrund der durchzuführenden Beweisaufnahme ergeben oder nach Ermessen des Gerichts, gegebenenfalls auch nach billigem Ermessen, festzusetzen sein wird, zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Geldentwertungsausgleich ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur vollständigen Erfüllung, gegebenenfalls nach teilweiser Verrechnung mit etwaigen der Gegenseite zuerkannten Forderungen, unter Erlass aller weiteren gesetzlich erforderlichen und/oder zweckmäßigen Maßnahmen; jedenfalls – nach Aufhebung des angefochtenen italienischen Mahnbescheids und dessen Erklärung als nichtig, rechtswidrig und ohne jegliche rechtliche Wirkung – den [KONKURS_B], vertreten durch den Insolvenzverwalter (Curatore Fallimentare), zum Ersatz der dem Widerspruchskläger durch die Verletzung des Art. 96 der italienischen Zivilprozessordnung entstandenen Schäden in einer nach billigem Ermessen festzusetzenden Höhe oder zur Zahlung eines gemäß Art. 96 Abs. 3 der italienischen Zivilprozessordnung festzusetzenden Betrags verurteilen; in jedem Fall unter Kostenfolge.“
  1. Hinsichtlich der Zeugen Herrn [ZEUGE_5], Frau [ZEUGE_3], Herrn [ZEUGE_4] und Herrn [ZEUGE_6] wird beantragt, das angerufene Landgericht Perugia möge die Vernehmung der Zeugen im Wege der Rechtshilfe beim Landgericht München gemäß Art. 203 und 204 der italienischen Zivilprozessordnung anordnen und die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die deutschsprachigen Zeugen gestatten.“
  • Der Widerspruchsbeklagte: „Den Widerspruch einschließlich der Widerklage- und Verrechnungsansprüche als unbegründet abweisen und den angefochtenen italienischen Mahnbescheid bestätigen sowie die [GESELSCHAFT_A] jedenfalls zur Zahlung des im Mahnbescheid zugesprochenen Betrags in Höhe von EUR 131.386,36 an die Insolvenzmasse des Konkurses [KONKURS_B] zuzüglich Verzugszinsen im Geschäftsverkehr gemäß dem italienischen gesetzesvertretenden Dekret (d.lgs) Nr. 231/2002 ab Fälligkeit bis zur vollständigen Zahlung verurteilen. Den Widerspruchskläger zur Zahlung der Kosten und der Rechtsanwaltsvergütung des Rechtsstreits (zuzüglich der pauschalen Gemeinkosten in Höhe von 15%, des Beitrags zur anwaltlichen Versorgungskasse sowie der Mehrwertsteuer) verurteilen”.

Die Parteien haben die Schlussschriftsätze und die Erwiderungsschriftsätze gemäß Art. 190 der italienischen Zivilprozessordnung eingereicht.

  1. Die [GESELSCHAFT_A] macht geltend, dass der Konkurs [KONKURS_B] nicht Inhaber der den Rechnungen Nr. 697/2010, 699/2010, 721/2010 und 746/2010 zugrunde liegenden Forderungen sei, da diese Forderungen von der Gesellschaft vor der Konkurseröffnung an die [BANK] abgetreten worden seien.

Zum Nachweis der erfolgten Abtretung legt sie drei Einschreiben vom 15. November 2010 vor, mit denen die [BANK] der [GESELSCHAFT_A] die Abtretung der Forderungen mitteilte, sowie ein per Telefax übermitteltes Einschreiben, mit dem die [GESELSCHAFT_A] auf die Schreiben der Zessionarin, der [BANK], antwortete.

Rechtlich ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Aktivlegitimation hinsichtlich des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses vom Kläger darzulegen und zu beweisen ist, sofern sie nicht anerkannt wird oder Einwendungen erhoben werden, die mit ihrer Bestreitung unvereinbar sind, und somit im Falle des Widerspruchs gegen einen italienischen Mahnbescheid vom Widerspruchsbeklagten als Kläger im materiell-rechtlichen Sinne nachzuweisen ist (vgl. italienischer Kassationsgerichtshof, Vereinigte Zivilsenate, Urteil Nr. 2951 vom 16.02.2016, Rv. 638371).

Im vorliegenden Fall macht der Widerspruchsbeklagte geltend:

  • dass zwischen der [GESELSCHAFT_B] vor der Konkurseröffnung und der [BANK] lediglich ein Inkassomandat und keine Forderungsabtretung bestanden habe;
  • dass im abschließenden Schriftsatz – sofern das Rechtsverhältnis als Forderungsabtretung zu qualifizieren sei – die als erfüllungshalber erfolgte Forderungsabtretung (pro solvendo) infolge der Nichtzahlung der abgetretenen Forderung durch die [GESELSCHAFT_A] aufgelöst worden sei;
  • dass die Forderungsabtretung dem Konkurs nicht entgegengehalten werden könne, da sie dem abgetretenen Schuldner vom Zedenten nicht angezeigt worden sei und jedenfalls von der [GESELSCHAFT_A] nicht angenommen worden sei, wie sich aus dem Inhalt des an die [BANK] gerichteten Einschreibens ergebe.

Nach Klärung der Rechtsstandpunkte der Parteien ist das Landgericht der Auffassung, dass die Einwendungen des Widerspruchsklägers gegen die Inhaberschaft der den Rechnungen Nr. 697/2010, 699/2010, 721/2010 und 746/2010 zugrunde liegenden Forderungen begründet sind und ihnen stattzugeben ist.

Zunächst folgt das Landgericht nicht der Auffassung des Widerspruchsbeklagten, wonach das Vertragsverhältnis zwischen der [GESELSCHAFT_B] vor Eröffnung des Konkursverfahrens und der [BANK] als Inkassomandat und nicht als Forderungsabtretung zu qualifizieren sei.

Ausgehend von dem Unterschied zwischen dem Inkassomandat, bei dem die Forderungsinhaberschaft beim Auftraggeber verbleibt, und der Forderungsabtretung, bei der sie auf den Zessionar übergeht, spricht im vorliegenden Falle der Inhalt der von der Bank an die [GESELSCHAFT_A] gerichteten Einschreiben für die Auslegung des Vertrags als Forderungsabtretung.

In den an den Widerspruchskläger gerichteten Schreiben der Bank heißt es nämlich: „we are pleased to inform you that the firm [GESELSCHAFT_B] […] secure their credit to you equal to eur […] concerning the supply as per the captioned invoice and assigned it to us. As a result, this amount shall be directly transferred to [BANK] […]“

(„Wir freuen uns, Ihnen mitzuteilen, dass die Firma [GESELSCHAFT_B] […] ihre Forderung Ihnen gegenüber in Höhe von EUR […] hinsichtlich der in der Betreffzeile genannten Rechnung an uns abgetreten hat. Dementsprechend ist dieser Betrag unmittelbar an die [BANK] zu überweisen.“; gemäß der in den Akten befindlichen italienischen beglaubigten Übersetzung).

Aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich eindeutig, dass zwischen der [GESELSCHAFT_B] und der [BANK] ein Vertrag über den Ankauf gesicherter Forderungen geschlossen wurde, da die Verwendung des Begriffs „assigned“ offensichtlich auf eine Übertragung der Forderung und damit auf deren Abtretung hindeutet.

Die Einschreiben enthalten entgegen der Auffassung des Widerspruchsbeklagten keine Formulierungen, die auf die Erteilung eines Inkassomandats schließen lassen könnten; im Übrigen hat der Widerspruchsbeklagte weder den entsprechenden Vertrag vorgelegt noch sonstige Beweismittel hierfür beigebracht.

Nach dieser zutreffenden Qualifizierung des Rechtsverhältnisses zwischen der [GESELSCHAFT_B] und der Bank teilt das Landgericht die Auffassung des Widerspruchsbeklagten nicht, wonach die Forderungsabtretung infolge der Nichterfüllung durch den abgetretenen Schuldner aufgelöst worden sei.

Nach der Auffassung des Widerspruchsbeklagten habe die Nichtzahlung durch die [GESELSCHAFT_A] die Auflösung der erfüllungshalber erfolgten Forderungsabtretung (pro solvendo) zur Folge gehabt, sodass die abgetretenen Forderungen wieder in die Rechtssphäre der abtretenden Gesellschaft zurückgefallen seien.

Das Ausbleiben der Zahlung durch den abgetretenen Schuldner führt nämlich entgegen der Auffassung des Widerspruchsbeklagten nicht zur automatischen Auflösung des Abtretungsvertrags, die vielmehr voraussetzt, dass die Bank die Gewähr für die Zahlungsfähigkeit in Anspruch genommen oder das (Gestaltungs-) Recht zur Auflösung des Vertrags ausgeübt und gegenüber der abtretenden Gesellschaft die Rückzahlung des zu ihren Gunsten geleisteten Betrags geltend gemacht hat.

Im vorliegenden Falle hat der Widerspruchsbeklagte nicht nachgewiesen, dass die zessionarische Bank das (Gestaltungs-) Recht zur Auflösung des Vertrags infolge der Nichterfüllung der Zahlungspflicht durch die [GESELSCHAFT_A] ausgeübt hat.

Unter Berücksichtigung dessen ist das Landgericht ferner der Auffassung, dass auch der Einwand, die Forderungsabtretung könne dem Konkurs nicht entgegengehalten werden, unbegründet ist.

Zunächst wird die Auffassung, wonach die Abtretung der den genannten Rechnungen zugrunde liegenden Forderungen dem abgetretenen Schuldner niemals angezeigt worden sei, durch die Akten widerlegt.

Es ist nämlich nachgewiesen worden, dass die [BANK] der [GESELSCHAFT_A] die Mitteilungen über die Forderungsabtretung übersandt hat, auf die die [GESELSCHAFT_A] im Übrigen auch geantwortet hat.

Auch der Umstand, dass die Anzeige nicht durch die abtretende Gesellschaft erfolgt sei, ist – der Auffassung des Widerspruchsbeklagten entgegen – unerheblich.

Bekanntlich dient die Anzeige der Abtretung dazu, dem Schuldner die Änderung der Inhaberschaft der Forderung zur Kenntnis zu bringen, sodass nicht angenommen werden kann, die Anzeige sei deshalb unwirksam, weil sie durch den Zessionar und nicht durch den Zedenten erfolgt sei, da sie sowohl durch den Zedenten als auch durch den Zessionar vorgenommen werden könne (vgl. italienischer Kassationsgerichtshof, VI. und II. Zivilsenat, Beschluss Nr. 5869 vom 13.03.2014, Rv. 630189).

Zweitens wird die Auffassung nicht geteilt, wonach die fehlende Annahme der Forderungsabtretung durch den abgetretenen Schuldner der Wirksamkeit der erfolgten Abtretung gegenüber dem Konkurs entgegenstünde.

Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung gegenüber dem Konkurs ergibt sich – wie auch die von der Widerspruchsbeklagten angeführte Rechtsprechung hervorhebt – aus der vor der Konkurseröffnung erfolgten Mitteilung oder Annahme der Abtretung durch den abgetretenen Schuldner, sodass die Mitteilung der erfolgten Abtretung als ausreichend anzusehen ist.

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist daher der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Konkurses hinsichtlich der den Rechnungen Nr. —/—-, —/—–, —/—– und —/—– zugrunde liegenden Forderungen, die Gegenstand der Abtretung an die [BANK] waren, als begründet anzusehen.

  1. Hinsichtlich des Einwands betreffend das Bestehen des Vertragsverhältnisses macht der Widerspruchskläger geltend, dass der Konkurs [KONKURS_B] keinen Anspruch auf Zahlung der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge für andere Lieferungen als den Panettone habe, da er die betreffende Ware niemals bestellt und auch nicht erhalten habe.

Ferner macht er geltend, die Beträge für die Lieferungen des Panettone ebenfalls nicht zu schulden, da die Ware, obwohl die Bestellungen an die [GESELSCHAFT_B] gerichtet worden seien, tatsächlich von einer anderen Gesellschaft, nämlich [GESELSCHAFT_C], geliefert worden sei, an die die entsprechenden Lieferungen auch bezahlt worden seien.

Da die Fragen der Zahlungspflicht hinsichtlich der Forderungen aus anderen Lieferungen als des Panettone, für die eine Forderungsabtretung erfolgt ist (Rechnungen Nr. —/—-, —/—-, —/—- und —/—-), damit erledigt sind, macht der Widerspruchskläger hinsichtlich der Lieferungen des Panettone geltend, es liege eine unberechtigte doppelte Rechnungsstellung vor, da dieselben Lieferungen sowohl von [GESELSCHAFT_B] als auch von [GESELSCHAFT_C] in Rechnung gestellt worden seien.

Insbesondere hat der Widerspruchskläger geltend gemacht, die von [GESELSCHAFT_B] ausgestellte Rechnung Nr. 857/10 sei mit der von [GESELSCHAFT_C] ausgestellten Rechnung Nr. ——-/– identisch, die [GESELSCHAFT_B]-Rechnung Nr. —/– sei mit der [GESELSCHAFT_C]-Rechnung Nr. ——/– identisch und schließlich stelle die [GESELSCHAFT_B]-Rechnung Nr. —/– eine Duplizierung der [GESELSCHAFT_C]-Rechnung Nr. ——/– dar, wobei lediglich ein geringfügiger Unterschied hinsichtlich der Menge bestehe.

Diese Auffassung teilt das Landgericht nicht.

Eine Übereinstimmung zwischen den von [GESELSCHAFT_B] und den von [GESELSCHAFT_C] ausgestellten Rechnungen ist nämlich nicht festzustellen.

Da nunmehr die Frage hinsichtlich der Rechnung Nr. —/—-, hinsichtlich deren die fehlende Aktivlegitimation des Konkurses festgestellt worden ist, erledigt ist, sind die Rechnungen Nr. —/—- und —/—- nicht als Duplizierung der Rechnungen Nr. ——/– und ——-/—- von [GESELSCHAFT_C] anzusehen, da sich die erstgenannten auf die Bestellungen Nr. –/— und –/— beziehen, die durch Lieferungen vom 28.10.2010 und 29.10.2010 ausgeführt wurden, während die letztgenannten die Bestellungen Nr. –/— und –/— vom 13.09.2010 betreffen, die durch Lieferungen vom 03.11.2010 bzw. 04.11.2010 ausgeführt wurden.

Zweitens hat die [GESELSCHAFT_A] die behauptete Duplizierung der Rechnungen im vorgerichtlichen Stadium niemals beanstandet: Sowohl in dem an die [KONKURS_B] gerichteten Einschreiben vom 03.04.2012 als auch in dem vom Rechtsanwalt der [GESELSCHAFT_A] im Namen und im Auftrag derselben an den Insolvenzverwalter per Telefax übersandten Schreiben vom 12.11.2012 wurden der Verzug bei der Vertragserfüllung sowie die Mängel der gelieferten Ware gerügt, ohne dass jemals die Frage einer Duplizierung der Rechnungen aufgeworfen worden wäre (vgl. Anlage 5 des Widerspruchsbeklagten und Anlage 11 des Widerspruchsklägers).

Drittens ist den Akten zu entnehmen, dass die Lieferungen des Panettone „[MARCA_1]“, auf die sich die Rechnungen Nr. —/—- und —/—- beziehen, der [GESELSCHAFT_A] tatsächlich ausgeliefert worden sind.

Der Konkurs [KONKURS_B] hat die fünf Lieferscheine zu sämtlichen Rechnungen, deren Bezahlung verlangt wird, vorgelegt, die gerade [GESELSCHAFT_B] als Absender ausweisen.

Insoweit ist klarzustellen, dass die vom Widerspruchskläger im dritten vorbereitenden Schriftsatz nach der Vorlage der Unterlagen durch den Widerspruchsbeklagten erklärte Bestreitung der Übereinstimmung der Kopien der Lieferscheine mit den Originalen unwirksam ist, da der Widerspruchskläger nicht angegeben hat, welche Unterschiede zwischen den Kopien und den Originalen bestehen (vgl. italienischer Kassationsgerichtshof, V. Zivilsenat, Urteil Nr. 16557 vom 20.06.2019, Rv. 654386).

Unerheblich ist ferner die Bestreitung der Echtheit der auf den Lieferscheinen angebrachten Unterschriften, da sich die Bestreitung der Echtheit einer Unterschrift auf die eigene Unterschrift bezieht, während im vorliegenden Fall unstreitig ist, dass die Unterschriften von einem Dritten, nämlich dem Frachtführer, geleistet worden sind.

Als weiterer Beleg für die erfolgte Lieferung dient die Aussage des Zeugen [ZEUGE_7], an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, der die von dem Widerspruchsbeklagten vorgelegten Lieferscheine ausdrücklich wiedererkannt und darauf hingewiesen hat, dass diejenigen mit dem Kürzel – wie die Rechnung Nr. —/—– – von ihm selbst erstellt worden seien.

Nach den Angaben des Zeugen [ZEUGE_7] wurden die Lieferscheine nämlich im Wege eines EDV-gestützten Verfahrens erstellt, nachdem die Paletten bereits auf die Lastkraftwagen verladen worden waren, die für den Transport zu den Kunden bestimmt waren, nachdem sämtliche auf den an den einzelnen Paletten angebrachten Etiketten verzeichneten Codes mittels eines Handscanners erfasst worden waren und die elektronische Bestätigung des abgeschlossenen Ladevorgangs vorlag.

Er hat ferner hinzugefügt, dass der Transport „ab Werk“ erfolgt sei, das heißt im Auftrag und auf Veranlassung des Auftraggebers.

Der Umstand, dass der Transport „ab Werk“ erfolgte, wird im Übrigen durch den Widerspruchskläger selbst bestätigt, indem dieser geltend macht, ihm sei dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, dass der beauftragte Frachtführer zwischen Oktober und November 2010 wegen Nichtverfügbarkeit der Ware zwei Leerfahrten durchgeführt und der [GESELSCHAFT_A] hierüber Rechnung gestellt habe.

Bei der Klausel „ab Werk“ handelt es sich bekanntlich im internationalen Handelsverkehr um eine Regelung der Kostenverteilung und der Bestimmung des Ortes, an dem der Eigentumsübergang der Waren erfolgt.

Im Einzelnen bedeutet „ab Werk“, dass der Verkäufer die Lieferung dadurch bewirkt, dass er die Ware in seinen Räumlichkeiten dem Käufer zur Verfügung stellt.

Die Aussage des Zeugen [ZEUGE_7] bestätigt somit, dass die Ware von [GESELSCHAFT_B] tatsächlich zur Verfügung gestellt und auf die Lastkraftwagen des von [GESELSCHAFT_A] beauftragten Frachtführers verladen worden ist.

Damit ist die Lieferung der in der Rechnung Nr. —/—- aufgeführten Ware nachgewiesen; ebenso ist die Lieferung der in der Rechnung Nr. —/—- aufgeführten Ware als bestätigt anzusehen.

Es ist nämlich vernünftigerweise davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der in dieser letztgenannten Rechnung aufgeführten Ware das von dem Zeugen [ZEUGE_7] beschriebene Verfahren angewandt wurde, der hierzu ausgeführt hat, dass die Lieferscheine auch von seinen Kollegen anhand des EDV-gestützten Verfahrens erstellt worden seien, wonach das Dokument erst erstellt wurde, nachdem die Paletten auf die Lastkraftwagen des Frachtführers verladen worden waren.

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gelangt das Gericht daher zu der Auffassung, dass der Widerspruchskläger hinsichtlich des Panettone mehrere Bestellungen aufgegeben hat, teilweise bei [GESELSCHAFT_B] und teilweise bei [GESELSCHAFT_C], mit der Folge, dass nach dem Nachweis der Lieferung der Ware durch [GESELSCHAFT_B] die Unbegründetheit des Einwands der fehlenden Inhaberschaft des Rechtsverhältnisses auf Seiten des Konkurses [KONKURS_B] ohne Weiteres als erwiesen anzusehen ist.

  1. Nachdem dies klargestellt worden ist, kann nunmehr die Widerklage auf Vertragsauflösung wegen einer der [GESELSCHAFT_B] anzulastenden schwerwiegender Vertragsverletzung geprüft werden, bestehend darin, dass die [GESELSCHAFT_A] erst am 4. November 2010 über die Verpachtung eines Unternehmensteils sowie über die Unmöglichkeit der [GESELSCHAFT_B], die bestellte Ware herzustellen, informiert wurde, sowie wegen der Mängel der gelieferten Ware und der Lieferverzögerungen, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch ergeben soll.

Die gegen den Konkurs gerichtete Widerklage ist unzulässig.

Insoweit genügt ein Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach „die Feststellung einer Forderung gegenüber dem Konkurs in die ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzrichters gemäß Art. 52 und 93 des italienischen Konkursgesetzes fällt, mit der Folge, dass, wenn die entsprechende Klage im ordentlichen Erkenntnisverfahren erhoben wird, ihre Unzulässigkeit oder Unstatthaftigkeit – je nachdem, ob der Konkurs vor Klageerhebung oder erst während des Verfahrens eröffnet worden ist – von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium und in jedem Rechtszug, auch im Kassationsverfahren, festzustellen ist, da es sich um eine Frage der litis ingressus impedientes handelt“ (vgl. ex multis italienischer Kassationsgerichtshof, III. Zivilsenat, Urteil Nr. 24156 vom 04.10.2018, Rv. 651126).

Über die Widerklage kann daher in diesem Verfahren nicht entschieden werden; unerheblich ist insoweit, dass die Frage vom Widerspruchsbeklagten erst im abschließenden Schriftsatz aufgeworfen worden ist, da sie, wie bereits ausgeführt, in jedem Verfahrensstadium und in jedem Rechtszug von Amts wegen aufzugreifen ist.

  1. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist der italienische Mahnbescheid aufzuheben und die [GESELSCHAFT_A] zur Zahlung des geringeren Betrages von EUR 35.163,07 zu verurteilen (entsprechend der Summe der den Rechnungen Nr. —/—- und —/—- zugrunde liegenden Forderungen, wobei die den Rechnungen Nr. —/—-, —/—-, —/—- und —/—- zugrunde liegenden Beträge außer Ansatz bleiben), zuzüglich der nach den Sondervorschriften über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehenen Zinsen (italienisches Gesetzesdekret Nr. 231/2002) ab Fälligkeit der einzelnen Rechnungen bis zur vollständigen Zahlung.

Die vom Widerspruchskläger erhobene Widerklage ist hingegen als unzulässig abzuweisen.

  1. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Rechtsstreits, der einerseits zur Feststellung der Forderung des Konkurses in geringerem Umfang und andererseits zur Feststellung der Unzulässigkeit der Widerklage des Widerspruchsklägers geführt hat, erscheint es angemessen und sachgerecht, die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien gegeneinander aufzuheben.

Aus diesen Gründen

Das Landgericht Perugia, Zweite Zivilkammer, erkennt abschließend, unter Zurückweisung oder Behandlung als gegenstandslos sämtlicher entgegenstehender Einwendungen und Anträge, wie folgt:

a) HEBT den italienischen Mahnbescheid Nr. —-/—- auf;

b) VERURTEILT die [GESELSCHAFT_A], an den Konkurs [KONKURS_B] einen Betrag von EUR 35.163,07 zuzüglich Verzugszinsen in der nach den Sondervorschriften über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (italienisches Gesetzesdekret Nr. 231/2002) vorgesehenen Höhe ab Fälligkeit der einzelnen Rechnungen bis zur vollständigen Zahlung zu entrichten;

c) ERKLÄRT die vom Widerspruchskläger erhobene Widerklage für unzulässig;

d) HEBT die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien gegeneinander auf.

So entschieden am 13. Januar 2023 in Perugia

Die Richterin